Neben der Abnahme hat der Auftraggeber im Werkvertrag eine zweite Hauptpflicht zu erfüllen: die Vergütung der empfangenen Leistungen. Nach der Art der Vergütung werden unter Praktikern den Bauverträgen von vornherein schon Namen gegeben, wie z. B. »Pauschalvertrag« oder »Einheitspreisvertrag«.
Der überwachende Bauleiter und der Bauleiter des Auftragnehmers haben sich bei Beginn ihrer Tätigkeit über die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber auch hinsichtlich der Vergütung kundig zu machen. In der Regel enthält der Bauvertrag Festlegungen, wie die Höhe der Vergütung zu errechnen ist.
Vergütung von Bauverträgen
Eine Übersicht über die vier möglichen Vertragstypen enthält die Tabelle:
In den meisten Fällen ist die Feststellung der tatsächlich geleisteten Menge die Grundlage für die weitere Berechnungsweise. Das ist typisch beim Einheitspreisvertrag im Zusammenhang mit Mehr- und Mindermengen, aber es kann sogar beim Pauschalvertrag von Belang sein, nämlich wenn es darum geht, die Zumutbarkeitsgrenze auszuloten. Aber auch beim Stundenlohnvertrag ist die Kontrolle und Bestätigung der geleisteten Lohnstunden ein Aufmaß. Gleichermaßen muss beim Selbstkostenerstattungsvertrag gemessen und gezählt werden.
Aufmaß und Abrechnung nach VOB/C
Aufmaßerstellung ist aber nicht nur ein preisrechtlicher und betriebswirtschaftlicher, sondern vor allem ein technischer Vorgang. Sofern die VOB vereinbart wurde, gelten auch die Technischen Vertragsbedingungen des Teiles C. In den DIN-Normen sind für jedes Gewerk jeweils unter der Textziffer 5 Bestimmungen über Aufmaß und Abrechnung enthalten.
Der überwachende Bauleiter muss den Fragen der Aufmaßerstellung nicht nur wegen der bindenden Wirkung für seinen Bauherrn, sondern auch für die Nachweisführung über seine eigene Tätigkeit große Aufmerksamkeit widmen. Alle Festlegungen, Entscheidungen und Handlungen sollten sorgfältig im Bautagebuch festgehalten werden.
Laser-Distanzmessgeräte erleichtern das Aufmaß
Laser-Distanzmessgeräte beschleunigen das Aufmaß, machen es präziser und sicherer. Für die Erfassung von Bauteillängen, Innen-, Außen- und Höhenmaßen sind Laser-Distanzmesser gegenüber konventionellen Messwerkzeugen unbestritten im Vorteil – insbesondere über größere Distanzen hinweg.
So kann etwa im Innenbereich in den meisten Fällen auf eine zweite, assistierende Person verzichtet werden. Außerdem können mit Bluetooth-Geräten die digitalen Messwerte noch an Ort und Stelle verarbeitet werden. Die praktische Marktübersicht der Zeitschrift „B+B Bauen im Bestand“ hilft bei der Auswahl des geeigneten Gerätes.
(Quelle: B+B Bauen im Bestand, www.bauenimbestand24.de)
Kostenkontrolle
Die Kostenkontrolle ist eine Grundleistung des überwachenden Bauleiters, z. B. nach § 34 bzw. Anlage 10 der HOAI 2013. Durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen zum Stichtag kann ein Vergleich zu den Vertragspreisen vorgenommen werden und so der Bauherr rechtzeitig über eventuelle Abweichungen informiert werden. Diese Grundleistung erstreckt sich über die gesamte Zeit der Projektdurchführung. Ihr Ziel ist, die angefallenen und erwarteten Kosten so zu beurteilen und zu steuern, dass eine Kostenüberschreitung vermieden wird.
Folgende Tätigkeiten des überwachenden Bauleiters sind bei der Abarbeitung der Grundleistung Kostenkontrolle zu berücksichtigen:
- Aufstellen aller bereits vertraglich vereinbarten Kosten
- Erfassen aller Nachträge und neu entstandenen/veränderten Positionen
- Erfassen aller weggefallenen Positionen
- Erfassen aller bereits geprüften Rechnungen und getätigten Zahlungen
- Aufstellen der geplanten Summen
- Aufstellen der errechneten Summen
- Prognose der noch zu erwartenden Kosten
- Aufstellen der Ergebnisse in einem Soll-Ist-Vergleich
- Maßnahmen vorschlagen und einleiten
Eine Arbeitshilfe zur Rechnungs- und Zahlungszusammenstellung steht Ihnen kostenfrei aus dem Praxis-Handbuch Bauleiter zur Verfügung.