Eine Besonderheit beim VOB-Vertrag ist, dass der Auftraggeber während der Bauausführung sowohl den Bauentwurf ändern als auch weitere zusätzliche Leistungen,die zur Erbringung der Vertragsleistung notwendig werden, anordnen darf. Grundsätzlich ist der Auftragnehmer verpflichtet, diesen Anordnungen nachzukommen; ihm steht jedoch eine angepasste Vergütung zu.
Somit kommt es – da Änderungen und zusätzliche Leistungen zum Alltag gehören – immer wieder zu Vergütungsanpassungen während der Bauzeit. Neben diesen Arten der Vergütungsanpassung können aber auch (Teil-)Kündigungen sowie Mehr- und Mindermengen Grundlage einer Änderung der ursprünglichen Vergütung sein.
Vergütungsregelungen für Mengenänderungen nach § 2 Abs. 3 VOB/B
Kommt es bei der Abwicklung eines Bauauftrags zu Abweichungen der Mengenansätze einzelner Positionen gegenüber den tatsächlich ausgeführten Mengen, so sieht der § 2 Abs. 3 VOB/B ein Preisanpassungsrecht vor. Voraussetzung sind hierbei jedoch 2 Kriterien: Zum einen darf die Mengenänderung nicht auf ein aktives Handeln einer Vertragspartei zurückzuführen sein. Sie muss also rein aus Men gen ermittlungsfehlern bei der Leistungsverzeichniserstellung resultieren, z. B. wegen überschlägiger Massenermittlungen im Erdbau. Zum anderen gilt als Kriterium, dass die Mengenabweichung größer als 10 % der ursprünglich ausgeschriebenen Menge ist, und zwar entweder als Mehrung oder als Minderung. Bezüglich einer Mengenüberschreitung heißt es hierzu unter § 2 Abs. 3 (2) VOB/B:
„Für die über 10 v. H. hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren.“
Hierbei steht im Vordergrund, dass die Vergütung – sobald die Toleranzgrenze von +10 % überschritten ist – kalkulatorisch den neuen Gegebenheiten angepasst werden darf. Dies gilt grundsätzlich für beide Vertragspartner, sodass es vorkommen kann, dass sich die Preise erhöhen, erniedrigen oder auch gleich bleiben können.
Diese Regelung zielt darauf ab, dass keine Partei durch erhebliche Mehrmengen überfordert wird. Kann eine solche Mehrmenge z. B. innerhalb der ursprünglichen Bauzeit mit abgewickelt werden, fallen in der Regel keine zusätzlichen Baustellengemeinkosten an, sodass in einem solchen Fall dieser Kostenanteil aus dem Preis herauszurechnen wäre. Die Fälle von Mengenunterschreitungen werden in § 2 Abs. 3 (3) VOB/B geregelt. Dort heißt es:
„Bei einer über 10 v. H. hinausgehenden Unterschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen der Einheitspreis für die tatsächlich ausgeführte Menge der Leistung oder Teilleistung zu erhöhen, soweit der Auftragnehmer nicht durch Erhöhung der Mengen bei anderen Ordnungszahlen (Positionen) oder in anderer Weise einen Ausgleich erhält. Die Erhöhung des Einheitspreises soll im Wesentlichen dem Mehrbetrag entsprechen, der sich durch Verteilung der Baustelleneinrichtungs- und Baustellengemeinkosten und der Allgemeinen Geschäftskosten auf die verringerte Leistung ergibt.“
Grundsätzlich soll der Auftragnehmer bei Mindermengen seine ursprünglich in der betreffenden Position kalkulierten Gemeinkosten erlösen.
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