Nach der HOAI (§ 34 in Verbindung mit Anlage 10) gehört das Führen eines Bautagebuchs zu den Grundleistungen des Architekten in der Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation). Gleiches gilt für die Zuarbeit der Fachingenieure der Technischen Gebäudeausrüstung zum Bautagebuch (§ 53 HOAI in Verbindung mit Anlage 10).
Allerdings ist dies in der aktuellen Fassung der HOAI flexibel beschrieben mit „Dokumentation des Bauablaufs (zum Beispiel Bautagebuch)“ (Anlage 10 HOAI, zu LPH 8, Punkt e)). Doch im Kern bleibt es die gleiche Grundleistung, die dazu geeignet sein muss, später den tatsächlichen Verlauf der Baugeschehnisse anhand der Aufzeichnungen rekonstruieren zu können. Weitere Fachingenieure sind nur dann dazu verpflichtet, ihrerseits ein Bautagebuch zu führen oder zum Bautagebuch beizutragen, wenn dieses in ihrem Beratungsauftrag als Besondere Leistung auch beauftragt ist.

Durch das lückenlose, tägliche Führen von Bau-Tagesberichten entsteht das Bautagebuch eines Bauunternehmens oder seines Unternehmer-Bauleiters für das Bauprojekt.
Das Bautagebuch ist für den Unternehmer-Bauleiter vor Ort das wichtigste Dokumentationsmedium, um über den täglichen Fortgang der Arbeiten zu berichten und um besondere Ereignisse zu protokollieren.
Es hat aber auch für den überwachenden Bauleiter bei der Protokollierung von Bauleistungen und Vorkommnissen einen hohen Stellenwert. Es sollte daher zur ständigen Routine gehören, dass jeder Bauleiter auf einer Baustelle ein eigenes Bautagebuch führt bzw. zum gemeinsam geführten Bautagebuch aktiv beiträgt.
Bautagebuch auch von Nachunternehmern fordern
Auch von Nachunternehmern sollte verlangt werden, dass sie ein eigenes Bautagebuch führen. Dieses kann insbesondere bezüglich der Leistungsfeststellung und der eingesetzten Ressourcen gut zum Abgleich der eigenen Beobachtungen und später zur Verifizierung der eigenen Aufzeichnungen herangezogen werden.
Manche Bauleiter verzichten gelegentlich darauf, die Bau-Tagesberichte ihrer Nachunternehmer entgegenzunehmen, in der Annahme, dadurch schlechte Nachrichten oder die darin manifestierten Argumente für spätere Mehrkostenforderungen unterdrücken zu können. Teilweise kann das in der Praxis sogar zutreffen, wenn auf diese Weise die in § 2 Abs. 6 VOB/B geforderte vorherige Ankündigung einer im Vertrag nicht vorgesehenen Leistung vor Ausführung später nicht mehr nachweisbar ist.
Doch i. d. R. liegen zum Zeitpunkt des Schreibens des Bau-Tagesberichts die Fakten und die Ereignisse der Baustelle ursprünglich und unverfälscht vor und lassen sich von allen Beteiligten auch einfach überprüfen. Ferner ist in diesem Moment noch nicht abzusehen, ob ein Eintrag im Bautagebuch später für das Tagebuch führende Bauunternehmen des Protokollanten eher positive oder eher negative Auswirkungen haben könnte.
Praxistipp zum Bautagebuch
Auch wenn auf einer größeren Baustelle das Führen des Bautagebuchs delegiert wird, sollte vor der Fertigstellung ein letzter Blick darauf geworfen und möglicherweise noch einige Details, Prüfungen und besondere Vorkommnisse ergänzt werden, die der Mitarbeiter übersehen hat oder die er nicht für erwähnenswert gehalten hat. Das Wesen des täglich geführten Bautagebuchs liegt darin zu erfassen, was objektiv an diesem Arbeitstag geschehen ist – in Bezug auf Arbeitsleistung, Ressourcen, routinemäßige Ereignisse und besondere Vorkommnisse – und dieses auch dem Vertragspartner zeitnah zur Kenntnis zu geben.