Mehrmengen: Die falsche Anwendung des § 2 Abs. 3 VOB/B

Der Auftraggeber ordnet an, dass Sie 300 m² mehr von einer ausgeschriebenen Pflasterung ausführen sollen, da er die Hofeinfahrt breiter ausführen möchte. Wie wird die Mehrvergütung berechnet? In der Praxis wird diese Situation meist als „Mehrmenge“ bezeichnet und § 2 Abs. 3 VOB/B angewendet. Ist dies richtig?

Der Anwendungsbereich des § 2 Abs. 3 VOB/B

2 Abs. 3 VOB/B ist nur in den Fällen anzuwenden, in denen die ausgeführte Menge ohne Einfluss des Auftraggebers von der ausgeschriebenen Menge abweicht. Mit dieser Regelung werden also nur Ungenauigkeiten der Mengenermittlung bei der Ausschreibung erfasst. Innerhalb der Bandbreite von ± 10 % bleibt der vereinbarte Einheitspreis bestehen. Das ist also der tolerierte Bereich der Ungenauigkeit der Mengenermittlung für die Vordersätze eines Leistungsverzeichnisses.

Weicht die ausgeführte Menge um mehr als ± 10 % von der ausgeschriebenen Menge ab, kann jeder Vertragspartner eine Preisanpassung verlangen. Der andere Vertragspartner ist dann verpflichtet, die entsprechende Anpassung vorzunehmen.

Praxistipp:
Wenn der ursprüngliche Einheitspreis bei Mengenabweichungen von mehr als 10 % für Sie günstiger ist, verlangen Sie keine Preisanpassung.

Diese Regelung der Preisanpassung dient dazu, dem Auftragnehmer die Möglichkeit zu geben, trotz geringerer Abrechnungsmengen die kalkulierten Zuschläge als Absolutbetrag zu erhalten. Auftraggeber können eventuelle Kosteneinsparungen bei Mehrmengen durch Minderkosten geltend machen.

Kein Anwendungsbereich des § 2 Abs. 3 VOB/B

Da  der Auftraggeber im vorliegenden Fall eine Leistung angeordnet hat, handelt es sich nicht um einen Fall des § 2 Abs. 3 VOB/B. Dabei ist es unerheblich, ob die angeordnete Mehrleistung bereits als beschriebene Leistung in einer Position des Leistungsverzeichnisses vorhanden war, von der nur mehr auszuführen ist. Eine ändernde Anordnung des Auftraggebers löst einen Anspruch nach § 2 Abs. 5 VOB/B aus, wenn für die Fläche vorher eine andere Art der Ausführung vorgesehen war. War für diese Fläche keine Leistung im Vertrag vorgesehen, handelt es sich um einen Anspruch nach § 2 Abs. 6 VOB/B. In beiden Fällen ist die Vergütung für die gesamte Menge neu zu berechnen.

© Verlagsgesellschaft Rudolf Müller GmbH & Co.KG, Köln 2017 [Autor: Dr.-Ing. Helmuth Duve]