Abnahme von Bauleistungen – Band II ermöglicht eine fachgerechte Beurteilung der erbrachten Bauleistungen in den Bereichen Innenausbau und Haustechnik und behandelt die zur Abnahme notwendigen Messinstrumente und -verfahren.
WeiterlesenKategorie: Abnahme
Abnahme der Bauleistung
Die Abnahme wird auch als „Dreh- und Angelpunkt“ des Bauvorganges bezeichnet. Nach der Abnahme (des gesamten Bauvorhabens) sollte der Bauvorgang prinzipiell beendet sein. Das Bauvorhaben wird dem Nutzer übergeben. Die „Abnahme“ ist ein Vorgang aus dem alltäglichen Leben: Der Lieferant übergibt dem Besteller eine Sache, der Besteller nimmt sie ab.
Die Abnahme von Werkleistungen ist sowohl im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) als auch in Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B, früher: Verdingungsordnung für Bauleistungen) geregelt.
Abnahme nach BGB
Das BGB sieht eine Abnahme nur im Kauf- und Werkvertrag vor. Während im Kaufvertrag die Abnahme der gekauften Sache eine Nebenpflicht des Käufers ist, steigt sie beim Werkvertrag in den Rang einer Hauptpflicht des „Bestellers“ (Bauherr, Auftraggeber) auf.
Wesentlich ist, dass der „Besteller“ (Bauherr, Auftraggeber) die Leistung des Unternehmers „in der Hauptsache“ billigt, den Vertrag also für erfüllt erklärt und den Unternehmer gewissermaßen aus seinen Erfüllungspflichten entlässt.
Da das Werk auf Bestellung hergestellt wird, ist nicht auszuschließen, dass es ausschließlich für den Besteller Bedeutung hat. Eventuell kann keine andere Person damit etwas anfangen. Umso wichtiger ist es, dass der Besteller das bestellte Werk auch wirklich abnimmt. Daher ist ihm die Abnahme zur (Haupt-)Pflicht gemacht worden.
Abnahme nach VOB/B
Damit die VOB/B wirksam wird, bedarf es der schriftlichen Vereinbarung im Vertrag. Bei dem privaten Auftraggeber ist es außerdem erforderlich, dass dieser Kenntnis vom Wortlaut der VOB/B erlangt. Dies kann dann vorausgesetzt werden, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber die VOB/B vor Vertragsabschluss aushändigt und sich den Erhalt möglichst quittieren lässt.
In der VOB ist die Abnahme in § 12 wesentlich eingehender geregelt als im BGB, insbesondere die eigentliche Durchführung der Abnahme. Es werden dort aber auch Abnahmearten aufgeführt, die dem BGB fremd sind.
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